Junges Paar renoviert und streicht die Wohnung in Eigenleistung

Welche Maßnahmen darf ich als Mieter:in selbst durchführen?

In der Regel dürfen Mieter:innen all jene Arbeiten durchführen, die zur Verschönerung der Mieteinheit dienen bzw. dazu, die persönlichen Vorlieben bezüglich der Wohnraumgestaltung umzusetzen. Das schließt für gewöhnlich folgende als von der Gesetzgebung „unwesentliche“ Veränderungen an den Oberflächen der Mieteinheit bzw. Renovierungsarbeiten ein:

  • Streichen und tapezieren: Das Streichen der Wände und Decken oder das Anbringen von Tapeten zählt zu den häufigsten Eigenleistungen. Das gilt im Übrigen auch für Türen und Türrahmen.
  • Bodenbeläge erneuern: Das Verlegen von Teppichboden, Laminat oder Vinylboden dürfen Mieter:innen ebenfalls durchführen, um etwa veraltete Bodenbeläge auszutauschen oder den Wohnkomfort zu erhöhen.
  • Kleinere Reparaturen: Das Austauschen von defekten Fliesen, das Anbringen von neuen Sockelleisten oder das Ersetzen von Silikonfugen im Badezimmer sind Beispiele für kleinere Reparaturen, die Mieter:innen selbst in die Hand nehmen können.

Beachten sollten Sie, dass – wenngleich diese Renovierungsarbeiten nicht zustimmungspflichtig sind – Vermieter:innen einen Wiederherstellung des Originalzustandes bei Auszug verlangen können. Das gilt beispielsweise beim Verlegen eines neuen Bodenbelags wie Fliesen oder beim Anstrich der Wände in einer ortsunüblichen Farbe wie Schwarz.

Junges Paar renoviert und streicht die Wohnung in Eigenleistung

Für welche Maßnahmen ist eine Zustimmung erforderlich?

Vermieter:innen müssen grundsätzlich immer dann benachrichtigt und um Einverständnis gebeten werden, wenn Sie planen, wesentliche Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen. Folgende Maßnahmen dienen als Beispiele für zustimmungspflichtige Renovierungsarbeiten:

  • Bauliche Veränderungen: Größere bauliche Veränderungen, wie das Entfernen oder Einziehen von Wänden, bedürfen immer der Zustimmung des Vermieters.
  • Änderungen an festen Einbauten: Das Austauschen von fest installierten Küchenelementen, Sanitäranlagen oder Fußböden sollte mit dem Vermieter abgesprochen werden.
  • Farbwahl: Obwohl das Streichen der Wände in der Regel erlaubt ist, sollte bei sehr ungewöhnlichen Farbgestaltungen der Vermieter konsultiert werden, da bei Auszug eine neutrale Gestaltung gefordert werden könnte.

Die Zustimmung können Vermieter:innen nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern, etwa wenn die Bausubstanz des Gebäudes nachhaltig beeinträchtigt wird. Haben Mieter:innen jedoch ein gesteigertes Interesse an den Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, dürfen Vermieter:innen die Zustimmung nicht verweigern.

Ein Badezimmer, das renoviert wird, in der Mitte eine junge Frau, die in der Badewanne sitzt

Eigenleistungen bei Renovierungen richtig planen

Da Vermieter:innen immer auf eine korrekte, fachgerechte Ausführung der Renovierungsarbeiten bestehen können, sollte man sich gut überlegen, welche Eigenleistungen tatsächlich realisierbar sind – und wann vielleicht ein Handwerksbetrieb oder Bauunternehmen sinnvoll ist. Arbeiten an der Elektrik, an Sanitäranlagen oder an Heizungsanlagen erfordern spezielles Fachwissen und sollten von unerfahrenen Laien nicht ausgeführt werden. Darüber hinaus sollten auch wesentliche Veränderungen an der Bausubstanz, die beispielsweise die Statik beeinflussen, von erfahrenen Architekt:innen und Handwerker:innen begleitet werden.