Junges Paar plant Änderungen an der Mietwohnung

Änderungen ohne Zustimmung des Vermieters

Es gibt einige Veränderungen, die Mieter ohne Zustimmung des/der Vermieter:in an der Mietsache vornehmen dürfen. Dazu gehören:

  • Kleine Schönheitsreparaturen: Ein Nagel in einer Wand, das Streichen einzelner Räume in dezenten Farben oder das Anbringen von Regalen fallen unter die Kategorie der Schönheitsreparaturen. Sie sind zulässig, solange keine wesentlichen baulichen Veränderungen vorgenommen werden.
  • Austausch von Badezimmerarmaturen: Kleinere Installationen wie der Austausch eines Duschkopfes oder eines Wasserhahns können von den Mieter:innen selbst durchgeführt werden. Diese Maßnahmen verbessern oft den eigenen Wohnkomfort und beeinträchtigen das Gesamtbild der Wohnung nicht.
  • Aufstellen eigener Möbel und Geräte: Selbstverständlich können die Mieter:innen ihre Möbel und Elektrogeräte wie Kühlschrank, Waschmaschine oder Mikrowelle in der Wohnung aufstellen und nutzen.
Junge Frau sitzt auf der Couch und fragt sich, welche Änderungen in der Mietwohnung erlaubt sind

Änderungen nur mit Zustimmung des/der Vermieter:in

Größere Eingriffe in die Mietwohnung bedürfen jedoch der ausdrücklichen Zustimmung des/der Vermieter:in. Dazu gehören:

  • Umbaumaßnahmen: Das Entfernen oder Versetzen von Wänden, das Verlegen neuer Fußböden oder der Einbau neuer Fenster sind wesentliche Veränderungen, die grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des/der Vermieter:in vorgenommen werden dürfen.
  • Installation größerer fest eingebauter Einrichtungen: Dazu gehören Klimaanlagen, Einbauküchen oder Elektroinstallationen, die die Bausubstanz verändern. Solche Veränderungen können die Substanz der Wohnung erheblich beeinflussen und sollten daher immer in Absprache mit dem/der Vermieter:in vorgenommen werden.
  • Farbige Gestaltung der Fassade oder Fenster: Farbliche Veränderungen an Fassaden oder Außenbauteilen können das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes beeinflussen und sind daher mit dem/der Vermieter:in abzustimmen.

Mietrechtsgesetz und weitere Regelungen

Das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG) legt fest, dass der/die Mieter:in grundsätzlich berechtigt ist, die gemietete Wohnung so zu nutzen, wie es der gewöhnliche Gebrauch erfordert. Dies schließt auch gewisse Adaptierungen ein, sofern diese den Wert der Wohnung nicht mindern und die Vermietbarkeit nicht beeinträchtigen. Zudem gilt:

  • Rückbaupflicht: Bestimmte Veränderungen müssen beim Auszug rückgängig gemacht werden, wenn der/die Vermieter:in dies verlangt. Es empfiehlt sich, solche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
  • Schadensersatz: Alle Veränderungen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Bei Schäden am Mietobjekt kann der/die Vermieter:in Schadenersatz verlangen.
  • Mietvertragsklauseln: Besondere Bestimmungen im Mietvertrag können weitere Regelungen enthalten. Es ist daher unerlässlich, den Mietvertrag sorgfältig zu lesen und zu verstehen.
Junges Paar plant Änderungen an der Mietwohnung