Aktenordner mit Aufschrift Grunderwerbssteuer

Was ist die Grunderwerbsteuer?

Grundsätzlich gilt: Beim Erwerb eines Grundstücks innerhalb Österreichs sind Sie als Neueigentümer dazu verpflichtet, eine Grunderwerbsteuer zu entrichten, die 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage entspricht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück durch einen Kauf, eine Schenkung, Erbschaft oder Scheidung in Ihren Besitz übergeht. Diese Regelung greift nicht nur beim Erwerb eines Grundstücks samt des dazugehörigen Hauses, sondern auch bei einer Eigentumswohnung, da Sie neben dem Grund und Boden gleichermaßen einen Teil des darauf erbauten Gebäudes erwerben.

Rustikales Holzhaus mit Garten

Was bedeutet das für Eigentümer:innen/Interessent:innen beim Verkauf/Kauf einer Immobilie?

Wichtig: Ob bei einem Kauf, Verkauf oder einem unentgeltlichen Erwerb: Grundsätzlich stehen alle beteiligten Personen, sprich Verkäufer:innen und Käufer:innen beziehungsweise Schenkender und Beschenkter, anteilig in der Verantwortung, die Begleichung der Grunderwerbsteuer vorzunehmen. Häufig erklärt sich jedoch der Käufer oder der Beschenkte zur alleinigen Übernahme der Steuersumme bereit. Ein Erbfall stellt in diesem Zusammenhang die einzige Ausnahme dar, da hier der Erbe allein für die Tilgung zuständig ist. Da die Grunderwerbsteuer bei dem Erwerb eines Hauses, Grundstücks oder einer Eigentumswohnung rechtlich gesehen zu den Nebenkosten zählt, ist es besonders wichtig, die entsprechende Höhe der Summe im Rahmen einer Finanzierungsberatung frühzeitig abklären zu lassen und zu diesem Zweck auf fachliche Unterstützung zu vertrauen. Andernfalls sehen Sie sich möglicherweise mit einer unerwarteten Ausgabe konfrontiert, die Ihre finanziellen Grenzen übersteigt.

Das sollten Sie bei der Begleichung der Steuerschuld beachten

Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld besteht, sobald Sie einen Kauf- oder Schenkungsvertrag unterzeichnet haben. Nach der Vertragsunterschrift sind Sie dazu angehalten, den Erwerbsvorgang mittels einer Abgabenerklärung spätestens zum 15. des übernächsten Monats bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Fällig wird die Grunderwerbsteuer dann innerhalb von vier Wochen, nachdem Sie die Zusendung des Grunderwerbsteuerbescheids erreicht hat. Bei einem unentgeltlichen Erwerb, beispielsweise im Zuge einer Schenkung oder Erbschaft, sieht die Grunderwerbsteuer eine Ausnahmeregelung vor: So besteht die Möglichkeit, die Steuerschuld in Raten zu begleichen und den Tilgungszeitraum auf bis zu fünf Jahre auszuweiten. Allerdings sollten Sie bei einer Ratenzahlung beachten, dass sich der zu entrichtende Betrag in einem Zeitraum von zwei Jahren bereits um rund vier Prozent erhöht und jedes weitere Jahr zusätzlich zwei Prozent zur Tilgungssumme hinzukommen.

Aktenordner mit Aufschrift Grunderwerbssteuer und Gelscheinen