Aktenordner mit Aufschrift Grunderwerbssteuer

Was ist die Grunderwerbsteuer?

Grundsätzlich gilt: Beim Erwerb eines Grundstücks innerhalb Österreichs sind Sie als Neueigentümer dazu verpflichtet, eine Grunderwerbsteuer zu entrichten, die 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage entspricht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück durch einen Kauf, eine Schenkung, Erbschaft oder Scheidung in Ihren Besitz übergeht. Diese Regelung greift nicht nur beim Erwerb eines Grundstücks samt des dazugehörigen Hauses, sondern auch bei einer Eigentumswohnung, da Sie neben dem Grund und Boden gleichermaßen einen Teil des darauf erbauten Gebäudes erwerben.

Rustikales Holzhaus mit Garten

Was bedeutet das für Eigentümer:innen/Interessent:innen beim Verkauf/Kauf einer Immobilie?

Wichtig: Ob bei einem Kauf, Verkauf oder einem unentgeltlichen Erwerb – grundsätzlich können die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen für die Grunderwerbsteuer haften. Im Kaufvertrag wird jedoch meist vereinbart, dass die Käufer die Steuer übernehmen. Bei einer Erbschaft ist die erbende Person für die Grunderwerbsteuer verantwortlich. Da die Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Hauses, Grundstücks oder einer Eigentumswohnung zu den Nebenkosten zählt, ist es besonders wichtig, die voraussichtliche Höhe frühzeitig abzuklären und fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Andernfalls kann eine unerwartete Ausgabe entstehen, die bei der Finanzplanung nicht berücksichtigt wurde.

Grunderwerbsteuer in Österreich bei einer Erbschaft

In Österreich fällt derzeit keine allgemeine Erbschaftsteuer an. Wird jedoch ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung geerbt, ist grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Bei einer Erbschaft wird die Grunderwerbsteuer in Österreich in der Regel anhand des Grundstückswerts und nach einem Stufentarif berechnet:

  • für die ersten 250.000 Euro: 0,5 Prozent,
  • für die nächsten 150.000 Euro: 2 Prozent,
  • für den darüber liegenden Betrag: 3,5 Prozent.

Die tatsächliche Höhe der Grunderwerbsteuer bei einer Erbschaft hängt daher vom Wert der Immobilie und von der konkreten Übertragung ab.

Das sollten Sie bei der Begleichung der Steuerschuld beachten

Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld besteht, sobald Sie einen Kauf- oder Schenkungsvertrag unterzeichnet haben. Nach der Vertragsunterschrift sind Sie dazu angehalten, den Erwerbsvorgang mittels einer Abgabenerklärung spätestens zum 15. des übernächsten Monats bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Fällig wird die Grunderwerbsteuer dann innerhalb von vier Wochen, nachdem Sie die Zusendung des Grunderwerbsteuerbescheids erreicht hat. Bei einem unentgeltlichen Erwerb, beispielsweise im Zuge einer Schenkung oder Erbschaft, sieht die Grunderwerbsteuer in Österreich eine Ausnahmeregelung vor: So besteht die Möglichkeit, die Steuerschuld in Raten zu begleichen und den Tilgungszeitraum auf bis zu fünf Jahre auszuweiten. Allerdings sollten Sie bei einer Ratenzahlung beachten, dass sich der zu entrichtende Betrag in einem Zeitraum von zwei Jahren bereits um rund vier Prozent erhöht und jedes weitere Jahr zusätzlich zwei Prozent zur Tilgungssumme hinzukommen.

Bei einer Erbschaft entsteht die Grunderwerbsteuer ebenfalls aufgrund des Erwerbs der Immobilie. Die konkrete Berechnung und Abwicklung wird häufig durch eine Notar oder Rechtsanwalt vorgenommen. Lassen Sie sich zu den Fristen, zur Bemessungsgrundlage und zu möglichen Zahlungsmodalitäten individuell beraten.

Aktenordner mit Aufschrift Grunderwerbssteuer und Gelscheinen