Bestellerprinzip
Bestellerprinzip – ab dem 01.01.23 darf zukünftig für Mietwohnungen, die in jeglicher Art inseriert bzw. ausgehangen werden, keine Vermittlungsprovision vom Mieter verlangt werden (Paragraf 17a, Vermittlung von Wohnungsmietverträgen). Vom Mieter darf nur eine Provision verlangt werden, wenn dieser an ein Maklerbüro herangetreten ist, und mit dem Makler vor dem aktiv werden eine Vermittlungsprovision vereinbart.