Wohnzimmer in Schwarz/Weiß

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Informationspflicht

Informationspflicht – § 30 b KSchG: Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Rücksicht eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben. Aus dieser Übersicht sollte hervorgehen, dass er als Makler einschreitet und über sämtliche, dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich entstehenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision informiert. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen. Wenn ein eventuelles wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis zwischen Makler und dem vermittelten Dritten im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG vorliegt, ist darauf unverzüglich hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, muss ebenfalls darauf hingewiesen werden. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht demzufolge richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG. Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

Interessentendatenbank

Interessentendatenbank – die Interessentendatenbank ist ein Service für Eigentümer. Dort sammeln wir alle bei uns hinterlegten Suchanfragen von Interessenten und können auf direktem Weg nach potenziellen Käufern oder Mietern für Ihre Immobilie suchen.

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